Stellungnahme der Gemeinde

Auf der Sitzung der GemeindevertreterInnen am 13. Januar 2022 wurde mit den Stimmen der Grünen eine Stellungnahme zum BürgerInnenbegehren beschlossen. Darin empfiehlt die Gemeindevertretung Quarnbek den Bürgerinnen und Bürgern, gegen den Antrag des Bürgerentscheides, also mit "Nein" zu stimmen.

 

Die Gemeindevertretung betrachtet den von ihr bereits eingeschlagenen Weg weiterhin als richtig, über den am 17.06.2021 beschlossenen städtebaulichen Vertrag mit der zusätzlich in die Landesplanung aufgenommene Windenergievorrangfläche (PR2_RDE_056) umzugehen. 

 

Der städtebauliche Vertrag und die Vereinbarungen mit dem Vorhabenträger bringen die Interessen der Gemeinde, der Bürgerinnen und Bürger, der Vorhabenträger und die Klimaziele zu einem fairen Ausgleich.

 

Die Höhe der geplanten Anlagen wird auf 200 Meter begrenzt.

Die Ausgleichsflächen für die Anlagen werden in der Gemeinde Quarnbek liegen.

Angestrebt wird, als Erweiterung der bereits bestehenden Ausgleichsfläche, eine Fläche auf der Burwiese.

Der Sitz der noch zu gründenden Betreibergesellschaft wird Quarnbek sein, was der Gemeinde voraussichtlich rund 60.000 Euro pro Jahr an Gewerbesteuern einbringen wird.

Der Gemeinde werden die maximalen freiwilligen Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz gesichert, zu erwarten sind etwa 50.000 Euro pro Jahr.

Den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Quarnbek wird die Beteiligung an bis zu einem Drittel an der Betreibergesellschaft ermöglicht. 

Die Gemeinde spart die Kosten der Aufstellung eines Bebauungsplanes.

 

Alle Detailprüfungen der Baumaßnahme erfolgen in jedem Fall in einem Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz inklusive Umweltverträglichkeitsprüfung. In diesem Verfahren wird für jede Anlage überprüft, ob sie in 

der konkret geplanten Höhe an dem geplanten Standort zulässig ist. Dabei werden die landesrechtlich geregelten Themen wie Abstandsflächen und sämtliche Bauvorschriften geprüft. Ebenso werden die Bundeswehr, die Denkmal- und die Umweltschutzbehörden angehört, damit sie ihre Belange im Genehmigungsverfahren vortragen können, die dann im Rahmen der Entscheidung der zuständigen Genehmigungsbehörde berücksichtigt werden. Auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung der geplanten Anlagen findet selbstverständlich statt.

 

Alle im Bürgerbegehren genannten Aspekte werden also auch mit dem städtebaulichen Vertrag vollumfänglich geprüft und berücksichtigt.

 

Die Gemeindevertretung sieht daher keinen Vorteil in der mit dem Bürgerbegehren angestrebten Bauleitplanung durch die Gemeinde. Eine Bauleitplanung kann nur mit Hilfe externer Expertise erstellt werden und lässt für die Gemeinde unnötige Kosten im sechsstelligen Bereich erwarten. 

 

Die Gegner der aktuellen Planung haben in zahlreichen Veröffentlichungen suggeriert, mit dem Weg über eine Bauleitplanung könne die Höhe der geplanten Anlagen auf deutlich unter 200 Meter begrenzt werden. Eine entsprechende Fragestellung im Bürgerbegehren ist aber weder gestellt worden noch durfte sie zugelassen werden, wie die Bürgerinitiative selbst einräumt.

 

Im Übrigen würde die Festlegung einer derartigen, von der Bürgerinitiative gewünschten Höhenbegrenzung im Rahmen einer Bauleitplanung das ganz erhebliche Risiko bergen, dass eine solche Bauleitplanung erfolgreich beklagt werden könnte. Die Gemeinde müsste dann nicht nur die Kosten der Bauleitplanung, sondern auch erhebliche Prozesskosten und mögliche Schadensersatzansprüche tragen. Zudem entgingen ihr auf Jahrzehnte die Vorteile der freiwilligen Zahlungen der Vorhabenträger an die Standortgemeinde.

 

Die Gemeindevertretung vertritt die Interessen aller Quarnbekerinnen und Quarnbeker.

 

Die Gemeindevertretung hat die Interessen einzelner besonders Betroffener und der Allgemeinheit sowie die Optionen des Vorgehens sehr sorgfältig abgewogen.

 

Die Gemeindevertretung ist dabei zu dem Schluss gekommen, dass es im Interesse der ganz überwiegenden Mehrheit der Quarnbekerinnen und Quarnbeker ist, an dem städtebaulichen Vertrag festzuhalten und keine Bauleitplanung durchzuführen.

 

Einzelnen besonders Betroffenen bleibt es unbenommen, ihre persönlichen Interessen durch eventuelle Klagen selbst weiter zu verfolgen.