Die Melsdorfer Au im Zentrum der Diskussion

 Die Melsdorfer Au floss bisher als wenig beachtetes Rinnsal durch unsere Gemeinde; mit der Ausweisung der Vorrangflächen Windkraft rückt sie jetzt in das Zentrum der Diskussion.

 

 

Auch die Gemeinde hat in ihrer Stellungnahme 2018 die Ablehnung einer neuen Vorrangfläche mit der Melsdorfer Au begründet:

 

 

„Am  nördlichen  Rand  des  Abwägungsbereichs RDE__055  verläuft  das  Fließgewässer  Melsdorfer  Au.  Die Melsdorfer  Au  ist  Teil  einer Nebenverbundachse des  landesweiten  Biotopverbundsystems.    Sie  stellt  das  verbindende Element  zwischen  dem  Bereich  Kählenwald  mit  Waldsaum  und  dem  Bereich  rund  um  den Flemhuder  See,  der  als  Hauptverbundachse  eingestuft  ist.  Der  Biotop-verbund  in  der Agrarlandschaft  soll einen  funktionalen  Kontakt  (Vernetzung)  zwischen  einzelnen  Lebensräumen herstellen  und  funktioniert  nur  dann,  wenn  die  dazwischen  liegenden  (Landwirtschaft-)  Flächen  für die  ent-sprechenden  Tiere  zu  überwinden  sind.  Dieser  Austausch  ist  insbesondere  für  (eher) bodengebundene  Tiergruppen  wie  Reptilien,  Amphibien, Kleinsäuger  sowie  Insekten  von Bedeutung.  Zudem  bildet  die  Melsdorfer  Au  ein  potenzielles  Jagdhabitat  für  die Wasserfledermaus  (Myotis  daubentonii)  sowie  der  Teich-fledermaus  (Myotis  dasycneme).  Beide Arten  jagen  vorwiegend  an  stehenden  und  fließenden  Gewässern.  Wird  kein  ausreichender Abstand  zu  der  Verbundachse  eingehalten,  so  ist  mit  einer  Behinderung  oder  Unterbindung der Vernetzungsfunktion  zu  rechnen  und  die  Beeinträchtigung  dieser  Arten  zu  befürchten.          Hinzu kommt,  dass  es  sich  bei  den  direkt  an  die  Melsdorfer  Au angrenzenden  Uferbereichen  um einen  Moorkörper  handelt.  Davon  betroffen  ist  ein  Bereich  in  einem  Abstand  von  ca.  1.0,0  m südlich  der  Melsdorfer  Au  zwischen  Gutspark  und  Freileitung.  Bei  diesem  Ufersaum  handelt  es sich  größtenteils  um  Nassgrünland,  der  von  der  angrenzenden  Ackernutzung  ausgenommen  ist und  somit  wie  die  Melsdorfer  Au  der  Biotopverbundachse zuzurechnen  ist.  Im  Rahmen  der Aufstellung  der Regionalpläne  Teilfort-schreibung  2012  wurde  zur  Melsdorfer  Au  ein  Schutzabstand von  300  m  eingehalten,  um  der  naturschutzfachlichen  Bedeutung  der  Melsdorfer  Au  Rechnung  zu tragen.  Aus  dem  Datenblatt  PR2_RDE_055  geht  hervor,  dass sowohl  2012  als  auch  2016  ein mittelschweres  Konfliktrisiko  bezüglich  der  Verbundachse  Melsdorfer  Au  gesehen  wird.  Trotz festgestelltem  Konflikt-risiko  wird  das  Vorranggebiet  im  nun vorliegenden  Entwurf  bis  an  die  Melsdorfer  Au  herangezogen.  Es  ist  jedoch  nicht  erkennbar,  warum  im  Gegensatz  zur Einschätzung  aus  dem  Jahr  2012  der  Schutzabstand  von  300  m  für  entbehrlich  gehalten  wird.  Aus den  oben  dargelegten  Gründen  ist  weiterhin  ein  Abstand  von  300  in  gegenüber  der  regionalen Verbund-achse  des  Biotopverbundsystems  Melsdorfer  Au  erforderlich,  um  der  Be-deutung  dieser Achse  als  Verbindung  zwischen  Flemhuder  See  und  Kählen-wald  ausreichend  Rechnung  tragen.“                

 

Das sind genau die Argumente, die auch heute natürlich noch genannt werden und richtig bleiben.

 

Diese Einwände hat das Land in 3 Planungsrunden abgewogen und 2018 festgestellt:

 

„Die  Fläche  PR2_RDE_055  wird teilweise  als  Vorranggebiet  übernommen.  Alle  natur-  und  artenschutzrecht-lichen  Belange  sind  in Abstimmung  mit  den  zuständigen  Fachbehörden  und gemäß  Plankonzept  berücksichtigt.“ 

 

In der zweiten Anhörung 2018 wird auf wiederholten Gemeindevortrag beschieden:

 

„Der  Gewässer-  und  Biotopschutz  kann  im  konkreten Genehmigungsverfahren  berücksichtigt  werden  und  steht  auf  Raum-ordnungsebene  nicht entgegen.  Landschaftsschutzgebiete  werden  hier  nicht  in  Anspruch  genommen.“ 

 

Somit stehen wir jetzt vor der Feststellung, dass unsere Vorbehalte dem Raumordnungsverfahren nach Aussage des Landes nicht entgegenstehen und im Genehmigungsverfahren des erwarteten Bauantrages berücksichtigt werden. 

 

Natur- und Biotopschützer*innen können diese Feststellungen des Landes nicht zufrieden stellen. Aber sie stellen das derzeit geltende Recht dar.